Teuerungsprämie
Für die Jahre 2022 und 2023 können ArbeitnehmerInnen von einer Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als steuer- und beitragsfreie Entlastung profitieren. Diese kann über den Arbeitgeber an jeden Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt werden und kann auch an Teilzeit-Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte erfolgen. Da das Beschäftigungsausmaß keine Auswirkung auf die maximale Höhe hat, können auch diese Personen die maximale Teuerungsprämie von EUR 3.000,00 erhalten. Davon sind 2.000 Euro pro Jahr generell steuer- und beitragsfrei. Um die restlichen 1.000 Euro ausschöpfen zu können, bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift. Das ist z.B. der Kollektivvertrag oder eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern die Zahlung entweder an allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ausbezahlt wird oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet. Die Gruppenbildung soll sachlich begründbar sein. Innerhalb einer Gruppe sind aber sämtliche Arbeitnehmer gleich zu behandeln und unter denselben objektiven, nachvollziehbaren Kriterien zu berücksichtigen.
Die abgabenfreie Teuerungsprämie ist bei geringfügigen Abgestellten und Arbeitern für die Geringfügigkeitsgrenze nicht schädlich.
Eine abgabenfreie Teuerungsprämie ist bei freien Dienstnehmern, Kommanditisten und wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich.
Die Teuerungsprämie gilt für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin als beitrags- und steuerfrei und soll so gegen die hohe Inflation und Teuerung finanziell entlasten. Es darf sich um keine individuellen Belohnungen für bestimmte Leistungen handeln.
Da es sich um zusätzliche Zahlungen handeln muss, dürfen sie nicht anstelle von Z. B. bisherigen individuellen Leistungsbelohnungen gewährt werden.